Ansprüche des Masseverwalters.
§ 82.
Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
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