§ 82 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Vollziehung

§ 82

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des §8 und der §§32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. hinsichtlich des §23 Abs.1 und 2 sowie des §77 der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des §17 Abs.3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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