3. Hauptstück
Pflegehilfe
1. Abschnitt
Allgemeines Berufsbild
§ 82.
Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
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