§ 82 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1994

Vorsitzender

§ 82

Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

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