Geschäftsausweise
§. 82.
(1) Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
(2) Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
(3) Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.
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