9. Hauptstück
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
§ 82.
Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
- 1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
- 2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
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