Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 82.
(1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.
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