§ 82 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82.

(1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

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