§ 82 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Haftung

§ 82

§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)