§ 82 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 82

(1) § 82.Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

  1. 1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. 3. zu einem Unternehmen gehören oder
  4. 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.

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