Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 82.
(1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.
Schlagworte
Übergenuß, Beamter
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102152
alte Dokumentnummer
N6198610290G
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