§ 82 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;

Verjährung

§ 82.

(1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.

Schlagworte

Übergenuß, Beamter

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102152

alte Dokumentnummer

N6198610290G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)