§ 82 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Vollziehung

§ 82

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  1. a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,
  2. b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 sowie der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

    betraut.

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