§ 82 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2006

XII. ABSCHNITT

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

§ 82.

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40071284

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