XII. ABSCHNITT
Verschwiegenheitspflicht und Transparenz
§ 82.
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40071284
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