§ 82. Buchführung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
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