Sanitätsräume
§ 82
(1) § 82.In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; der Raum muß dementsprechend bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß des Betriebes liegen und möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden sein.
(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden. Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen inner- und außerbetriebliche Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
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