Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.1.1996 § 119c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1996; Abs. 3 und 4 ab 1.1.1997 § 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996
Schwankungsrückstellung
§ 81m.
(1) Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
(2) Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087938
alte Dokumentnummer
N5199657605J
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