§ 81l VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 81l.

(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle zu bilden.

(2) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist für jeden Versicherungsfall einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung kann auf andere Weise vorgenommen werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges einer Einzelermittlung entgegensteht. Eine Pauschalbewertung ist zulässig, wenn auf Grund der Anzahl gleichartiger Risken davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führt wie die Einzelermittlung.

(3) Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, ist die Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zu bilden (Spätschadenrückstellung).

(4) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die am Bilanzstichtag feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten Leistungsverpflichtungen zu enthalten.

(5) Von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist der Gesamtbetrag der einbringlichen Forderungen abzusetzen, die entstanden sind, weil auf Grund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen, für das Ersatz geleistet worden ist. Die Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Forderungen ist zu beachten und der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten.

(6) Ist in einem Versicherungszweig, der nicht unter § 18 Abs. 1 fällt, eine Versicherungsleistung in Form einer Rente zu erbringen, so ist die Rückstellung hiefür nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072228

alte Dokumentnummer

N5197820991L

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