§ 81i VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 81i.

(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.

(3) Enthält der Geschäftsplan Vorschriften über die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Vorschriften entsprechend vorzugehen.

(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072225

alte Dokumentnummer

N5197820988L

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