§ 81d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Entwicklung von Vermögensgegenständen

§ 81d.

(1) Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 81c Abs. 2 der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.

(2) § 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072220

alte Dokumentnummer

N5197820983L

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