Proben hinterlegter Mikroorganismen
§ 81a.
Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor
- 1. die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oder
- 2. das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028730
alte Dokumentnummer
N2197026816S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)