§ 81a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

§ 81a

(1) § 81a.Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
  2. 2. „Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
  3. 3. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 14 der RL 2004/39/EG .
  4. 4. „Emittent“ ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt.
  5. 5. „Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
  1. a) Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,
  2. b) Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
  3. c) Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.
  1. 6. „kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,
  1. a) an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
  2. b) bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
  3. c) bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
  4. d) auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.
  1. 7. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist
  1. a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
  1. aa) für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
  2. bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Art. 10 der RL 2003/71/EG zu hinterlegen sind;

    die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

  1. b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.
  1. 8. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
  2. 9. „vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates.
  3. 10. „elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
  4. 11. „Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der RL 85/611/EWG .
  5. 12. „Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.
  6. 13. „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Art. 1 Z 1 der RL 2006/48/EG .
  7. 14. „Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  8. 15. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1. für die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
  2. 2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs. 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
  3. 3. für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.

(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.

(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 und § 93 Abs. 6 ausgenommen.

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