§ 81 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollbehandlung von im Eingangsvormerkverkehr zurückbleibenden Umschließungen

§ 81.

(1) Umschließungen, die zum zollpflichtigen Gewicht von im Eingangsvormerkverkehr abgefertigten Waren gehören, sind auch dann zum Zollsatz der vorgemerkten Waren zu verzollen, wenn sie bei Rückbringung der vorgemerkten Waren im Zollgebiet zurückgelassen werden. Wenn jedoch durch wiederholte Verzollungen solcher Umschließungen zu dem allenfalls niedrigeren Zollsatz der vorgemerkten Waren eine Schädigung eines inländischen Gewerbes eintritt, ist die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuordnen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Umschließungen bleiben zollfrei, wenn sie innerhalb der Rückbringungsfrist unter Aufsicht des Zollamtes zurückgebracht oder vernichtet werden oder wenn sie wirtschaftlich nicht unmittelbar verwertbar sind oder unter Zollaufsicht in einen solchen Zustand gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049603

alte Dokumentnummer

N3198810449F

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