§ 81
In dem Verfahren über die nach Art. 142 und 143 oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen sind, insoweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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