Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 81.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Geheimhaltungspflicht verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40271101
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