§ 81 TÄKamG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 81.

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Geheimhaltungspflicht verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40271101

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