Abschnitt 12
Betriebsleiter, Betriebspersonal
§ 81.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.
(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.
(3) Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84 oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40092166
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