§ 81 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der

Leistungen

§ 81

(1) § 81.Das Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.

(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.

(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.

(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.

(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.

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