§ 81 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Abschnitt V

Aufsicht des Bundes Aufsichtsbehörde

§ 81.

(1) Die Versicherungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung auszuüben.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 35 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 67 Abs. 5) für den Präsidenten (dessen Stellvertreter) entspricht.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010048

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