§ 81 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 81

Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011661

alte Dokumentnummer

N11986149040

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