§ 81 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

e) Lebenszeugnisse.

§ 81.

(1) Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach § 55 bestätigt wird.

(2) Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015731

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