Schlußbestimmungen
§ 81
(1) § 81.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:
- a) die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;
- b) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;
- c) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;
- d) die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;
- e) die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;
- f) die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.
(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:
- 1. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;
- 2. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b
- a) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;
- b) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.
(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.
(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)