§ 81 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich dieser Paragraph auf die Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)

§ 81.

(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1946

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094377

alte Dokumentnummer

N6195711734A

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