§ 81 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausschluß weiterer Gebühren

§ 81

§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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