§ 81 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. VI Abs.5, BGBl. Nr. 399/1988

§ 81.

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

  1. 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 4,
  2. 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1,
  3. 3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
  4. 4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
  5. 5. Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten,
  6. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
  7. 7. Änderungen einer gemäß § 359b genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer dem § 359b unterliegenden Anlage nicht verliert,
  8. 8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 5 ist der Austausch solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

ÜR: Art. VI Abs.5, BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075422

alte Dokumentnummer

N51988100196

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