§. 81.
(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§. 40) zum dritten Male erfolgt ist.
(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.
Schlagworte
Geschäftsanteil, Verteilung, Überschuss
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019943
alte Dokumentnummer
N2187322988S
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