§ 81 GenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 81.

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§. 40) zum dritten Male erfolgt ist.

(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Schlagworte

Geschäftsanteil, Verteilung, Überschuss

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019943

alte Dokumentnummer

N2187322988S

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