Abfertigung
§ 81
(1) § 81.Dem zeitverpflichteten Soldaten, der wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge Kündigung durch den Bund aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
zwei Jahren ................................. das Zweifache,
drei Jahren .......................... das Zweieinhalbfache,
vier Jahren ................................. das Vierfache,
fünf Jahren .......................... das Viereinhalbfache,
sechs Jahren ................................ das Fünffache,
sieben Jahren ....................... das Sechseinhalbfache,
acht Jahren ............................... das Siebenfache,
neun Jahren .................................. das Achtfache
des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten wegen Dienstunfähigkeit gekündigt wird. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablauf der Bestellungsdauer endet.
(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)