Dem Abs. 2 wurde teilweise materiell derogiert durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983 (vgl. insbesondere Art. 5 des Übereinkommens).
4. Fristen.
§ 81.
(1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.
(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.
(3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025596
alte Dokumentnummer
N2195511346S
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