Aufhebung der Schubhaft
§ 81.
(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
- 1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
- 2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
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