§ 81 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Innere Einrichtung

§ 81.

(1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.

(3) Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154344

alte Dokumentnummer

N9199329152J

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