§ 81 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Verjährung

§ 81.

(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den §§ 31 Abs. 2 und 3 und 51 Abs. 7 VStG einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032892

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