§ 81 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

5. UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen. Verwendung der Mittel.

§ 81.

Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093542

alte Dokumentnummer

N6195545532L

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