S. auch P VI des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Verständigung vom Verfahrensausgang
§ 81
§ 81. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden.
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