§ 81 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fehlmengen durch Schwund

§ 81.

(1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Schwund gemäß Abs. 4 glaubhaft zu machen.

(2) Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen Bereichen hat der Inhaber des Alkohollagers Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.

(3) Im Alkohollager wird folgender Schwund pauschal zugelassen:

  1. 1. Herstellung von alkoholischen Getränken,

der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 2 vH

2. Herstellung von alkoholischen Getränken,

Halberzeugnissen und Aromen durch

Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation)

oder ähnliche Herstellungsweisen, Reinigung

(Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:

der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 3 vH

3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis

5 Liter:

der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge 0,5 vH

4. Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen

als Kleinverkaufsbehältnissen und

Holzfässern mit innerer oder äußerer

Beschichtung:

des durchschnittlichen jährlichen

Lagerbestandes ............................. 1 vH

5. Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne

innere oder äußere Beschichtung:

des durchschnittlichen jährlichen

Lagerbestandes ............................. 4 vH

(4) Übersteigt die in einem offenen Alkohollager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Abs. 3, wird die darüber hinausgehende Fehlmenge als Schwund anerkannt, wenn der Inhaber des Alkohollagers glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Abs. 3 in den einzelnen Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.

(5) Der Gesamtschwund ist vom Inhaber des Alkohollagers anhand seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes nach Abs. 3 vom Endprodukt auszugehen ist. Der Inhaber des Alkohollagers hat dazu seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes (Gesamtschwund, Einzelschwund) bekanntzugeben.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlußbrennereien gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053409

alte Dokumentnummer

N3199423587L

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