§ 814 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung der Einberufung:

§ 814

Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.

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