§ 80b ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b.

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. 1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. 2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. 3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie
  4. 4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

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