Anzeigeverfahren
§ 80a.
Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132636
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