Auflösung des Sterbekassenfonds
§ 80.
(1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR40144753
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