§ 80 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Auflösung des Sterbekassenfonds

§ 80.

(1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.

(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40144753

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