§ 80 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex

§ 80.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178682

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