§ 80 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Nichtigkeit

§ 80

(1) § 80.Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Gesellschaften gemäß dem

3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

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