§ 80.
(1) Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses einer Wertpapierfirma kann nur von der FMA, derjenige eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann auch von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht jedoch in beiden Fällen nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.
(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Schlagworte
Geschäftsaufsichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40119910
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