§ 80 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 80

§ 80. Für Vertragsbedienstete,

  1. 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
  2. 2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

    gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

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