Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Interuniversitäre Institute
§ 80.
(1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.
(2) Der Institutskonferenz gehören an:
- 1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
- 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;
- 3. Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;
- 4. ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe.
(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 45 und 46 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016606
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